• Hier finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Fragen rund um die Abgeltungsteuer.

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  1. Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1. 1. 2009?
  2. In welcher Höhe ist Abgeltungsteuer zu zahlen?
  3. Welche Einkünfte werden unter die Abgeltungsteuer fallen?
  4. Werden auch Veräußerungsverluste im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigt?
  5. Womit können Verluste aus Kapitalanlagen künftig verrechnet werden?
  6. Müssen Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
  7. Werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien von der Abgeltungsteuer erfasst?
  8. Können von Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen künftig weiterhin Werbungskosten abgezogen werden?
  9. Wann sind die neuen Abgeltungsteuerregelungen erstmals anzuwenden?
  10. Wie werden Aktien und andere Wertpapiere, die vor dem 1. 1. 2009 erworben wurden, beim Verkauf künftig steuerlich behandelt?
  11. Unterliegen ab dem 1. 1. 2009 fällig werdende abgezinste Anleihen (z.B. Zerobonds) der Abgeltungsteuer?
  12. Können innerhalb der noch geltenden Jahresfrist realisierte Wertpapier-Veräußerungsverluste, die noch nicht mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden konnten, durch Verlustvortrag auch noch im Rahmen der Abgeltungsteuer geltend gemacht werden?
  13. Was passiert mit Bank- oder Investmentsparplänen, die vor 2009 abgeschlossen wurden?
  14. Wie wirkt sich die Abgeltungsteuer auf Riester-Verträge aus, die der Altersvorsorge dienen?
  15. Werden Kapitalerträge von Rentnern, Studenten oder Geringverdienern, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, künftig dem Abgeltungsteuerabzug unterworfen?
  16. Wird es den Freistellungsauftrag künftig noch geben?
  17. Was kann man unternehmen, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt?
  18. Unterliegen ausländische Kapitalerträge auch der Abgeltungsteuer?
  19. Kann die im Ausland auf Kapitalerträge erhobene Quellensteuer trotz pauschaler Abgeltungsteuer in Deutschland angerechnet werden?
  20. Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge ab 2009 erhoben?

Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1. 1. 2009?Nach oben

Mit der Abgeltungsteuer soll die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu geordnet und vor allem vereinfacht werden. Derzeit unterliegen Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne höchst unterschiedlichen Besteuerungsregeln. Die häufig schwierige Abgrenzung zwischen voll, teilweise oder überhaupt nicht zu versteuernden Kapitaleinkünften hat eine Vielzahl von Anlageformen hervorgebracht. Selbst Experten können vielfach nicht mehr mitSicherheit beurteilen, wie diese steuerlich zu beurteilen sind. Die Komplexität und Rechtsunsicherheit der bisherigen Kapitalanlagebesteuerung wird noch dadurch verschärft, dass deren Verfassungsmäßigkeit immer mehr bezweifelt wird.

Mit der Abgeltungsteuer will der Gesetzgeber damit Schluss machen. Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne werden ab 2009 gleichermaßen mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert. Der Anleger soll seine Anlageentscheidung unabhängig von speziellen steuerlichen Überlegungen treffen können. Die Besteuerung wird zudem weitgehend von den Kreditinstituten durch Abzug bei Gutschrift der Erträge vorgenommen und ist damit für den Anleger erledigt. Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne müssen dann regelmäßig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

In welcher Höhe ist Abgeltungsteuer zu zahlen?Nach oben

Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge wird 25 % betragen. Hierauf wird noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie ggf. die Kirchensteuer erhoben, so dass die endgültige Belastung bei 28 % bis 29 % liegen kann.

Abgeltungsteuer fällt jedoch nur an, wenn der dann geltende Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person und Jahr überschritten wird. Dieser Sparer-Pauschbetrag ergibt sich aus der Zusammenfassung des heutigen Sparer-Freibetrags von 750 Euro und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 51 Euro.

Welche Einkünfte werden unter die Abgeltungsteuer fallen?Nach oben

Alle im Privatvermögen anfallenden Kapitalerträge, also z.B. Zinsen aus Fest- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften, Dividenden aus Aktien und auch Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen, werden einheitlich von der Abgeltungsteuer erfasst.

Dies bedeutet insbesondere, dass künftig die hälftige Besteuerung von Dividenden und von Aktienveräußerungsgewinnen nach dem Halbeinkünfteverfahren entfällt und alle Wertpapierveräußerungsgewinne zeitlich unbegrenzt, d.h. auch außerhalb der heute geltenden Jahresfrist, der Besteuerung unterliegen.

Werden auch Veräußerungsverluste im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigt?Nach oben

Verluste aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften werden künftig wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und stets in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Dies gilt nach Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens auch für Aktienverluste. Allerdings werden auch künftig Einschränkungen hinsichtlich der Art der Einkünfte zu beachten sein, mit denen diese Verluste verrechnet werden können.

Womit können Verluste aus Kapitalanlagen künftig verrechnet werden?Nach oben

Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften können künftig nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern - anders als heute - auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie bspw. Zinsen und Dividenden verrechnet werden.

Müssen Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?Nach oben

Soweit die Kapitalanlagen bei einem Kreditinstitut im Inland erfolgen, wird dieses die Verlustverrechnung für den Kunden vornehmen und eine entsprechend geringere Abgeltungsteuer abziehen. Sofern am Ende des Jahres Verluste mangels verrechenbarer Erträge nicht ausgeglichen werden können, wird das Kreditinstitut diesen „Verlustüberhang“ auf das folgende Jahr übertragen und die Verrechnung dann fortsetzen. Der Kunde kann sich den „Verlustüberhang“ aber auch vom Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er ihn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum Ausgleich von steuerbelasteten Kapitalerträgen aus anderen Quellen nutzen möchte. Eine solche Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember eines Jahres beim Kreditinstitut beantragt werden. Bei Kapitalanlagen im Ausland können Verluste stets erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien von der Abgeltungsteuer erfasst?Nach oben

Nein. Hier bleibt es beim gegenwärtigen Recht. Ein Gewinn aus der Veräußerung nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung ist steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Veranlagung zum individuellen Steuersatz.

Können von Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen künftig weiterhin Werbungskosten abgezogen werden?Nach oben

Nein. Von diesen Kapitaleinkünften wird ab 2009 nur noch der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro jährlich abgezogen. Darüber hinaus werden keine weiteren Werbungskosten (z.B. Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung) mehr steuermindernd berücksichtigt. Abzugsfähig bleiben allerdings die in unmittelbarem Zusammenhang mit Veräußerungs- oder Termingeschäften anfallenden Aufwendungen (z.B. Provisionszahlungen).

Wann sind die neuen Abgeltungsteuerregelungen erstmals anzuwenden?Nach oben

Der Abgeltungsteuer unterliegen erstmals nach dem 31. 12. 2008 ausgeschüttete Dividenden sowie nach diesem Stichtag fällig werdende Zinszahlungen. Die neue, zeitlich unbegrenzte Veräußerungsgewinnbesteuerung gilt für alle Wertpapiere, die nach diesem Stichtag erworben werden sowie für alle nach diesem Zeitpunkt begründeten Termingeschäfte.

In Ausnahmefällen sind von der abgeltenden Veräußerungsgewinnbesteuerung auch Wertpapiere betroffen, die bereits vor dem 1. 1. 2009 erworben wurden (siehe Frage 10).

Wie werden Aktien und andere Wertpapiere, die vor dem 1. 1. 2009 erworben wurden, beim Verkauf künftig steuerlich behandelt?Nach oben

Bei allen Wertpapieren, die vor dem 1. 1. 2009 gekauft und nach dem 1. 1. 2009 – also nach Einführung der Abgeltungsteuer – verkauft werden, gilt aus Vertrauensschutzgründen weiterhin das bisherige Steuerrecht. Wer also in diesen Fällen Aktien oder verzinsliche Wertpapiere länger als 12 Monate im Depot liegen hatte und diese mit Gewinn verkauft, kann den Kursgewinn weiterhin steuerfrei einnehmen.

Bestimmte Anlageformen unterliegen bereits heute beim Verkauf – unabhängig von der Haltedauer – dem Zinsabschlag (sog. Finanzinnovationen wie z.B. Zerobonds, Aktienanleihen). Ab dem 1. 1. 2009 wird die Veräußerung solcher Wertpapiere sofort von der Abgeltungsteuer erfasst.

Eine spezielle Ausnahme ist für bestimmte Zertifikate ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie vorgesehen, für die ein vorgezogener Stichtag gilt: Nur wer solche Zertifikate vor dem 15. 3. 2007 gekauft hat, wird nach dem 1. 1. 2009 uneingeschränkt nach den alten Steuerregeln behandelt. Eine weitere Sonderregelung ist für Anteile an Spezialfonds und bestimmten anderen, spezielle Anlegerkreise ansprechende Investmentvermögen geplant, wonach diese bei Verkauf ab dem 1. 1. 2009 nur dann nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.

Unterliegen ab dem 1. 1. 2009 fällig werdende abgezinste Anleihen (z.B. Zerobonds) der Abgeltungsteuer?Nach oben

Ja. Der Ertrag aus abgezinsten Anleihen (z.B. Zerobonds, Disagio- Anleihen) ist bei Fälligkeit zu versteuern. Bei Einlösung solcher Wertpapiere, die gegenwärtig den sog. Finanzinnovationen zugerechnet werden, ist ab dem 1. 1. 2009 die Differenz zwischen Einlösungs- und Anschaffungswert der Abgeltungsteuer zu unterwerfen, unabhängig davon, wann diese erworben wurden.

Dies gilt nicht für die Einlösung von fälligen Anleihen mit laufenden Zinszahlungen, bei denen im Emissionszeitpunkt ein lediglich geringer, innerhalb der sog. „Disagio-Staffel“ liegender Abschlag vom Nennwert vorgenommen wurde, wenn diese Anleihen vor dem 1. 1. 2009 erworben wurden. Für nach diesem Stichtag erworbene Anleihen hat die Staffelregelung keine Bedeutung mehr.

Können innerhalb der noch geltenden Jahresfrist realisierte Wertpapier-Veräußerungsverluste, die noch nicht mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden konnten, durch Verlustvortrag auch noch im RahmenNach oben

Ja, aber hinsichtlich der Verrechnung mit künftigen Wertpapierveräußerungsgewinnen nur für eine fünfjährige Übergangszeit, d.h. bis zum Jahr 2013. Darüber hinaus können Verluste zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie bspw. Immobilien, Edelmetalle oder Devisen verrechnet werden, für die die Abgeltungsteuer nicht gilt. Die Berücksichtigung dieser „Altverluste“ ist allerdings ausschließlich im Veranlagungsweg möglich und im Hinblick auf künftige Wertpapierveräußerungsgewinne auch nur insoweit als diese nicht schon auf Bankebene im Rahmen des Steuerabzugs verrechnet worden sind (siehe Frage 6).

Was passiert mit Bank- oder Investmentsparplänen, die vor 2009 abgeschlossen wurden?Nach oben

Der 1. 1. 2009 gilt als Stichtag auch für Sparpläne. Kapitalerträge, die vor diesem Stichtag anfallen, werden nach altem Recht, danach zufließende Erträge nach neuem Recht besteuert.

Bei Wertpapieren, die im Rahmen solcher Verträge vor dem 1. 1. 2009 erworben und nach diesem Stichtag außerhalb der Jahresfrist verkauft werden, muss der Anleger wie bisher die Kursgewinne nicht versteuern.

Wie wirkt sich die Abgeltungsteuer auf Riester-Verträge aus, die der Altersvorsorge dienen?Nach oben

Im Unterschied zu anderen Sparplänen fällt für Riester-Verträge während der Ansparphase keine Abgeltungsteuer an. Mit Beginn der Auszahlungsphase steht dem Anleger also das angesammelte Kapital ohne Steuerabzug zur Verfügung. Erst dann muss der Anleger die Riester-Auszahlungen im Rahmen der sog. nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Die Abgeltungsteuer gilt für diese Einkünfte nicht.

Werden Kapitalerträge von Rentnern, Studenten oder Geringverdienern, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, künftig dem Abgeltungsteuerabzug unterworfen?Nach oben

Nein. Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 Euro liegt und keine Einkommensteuer zahlen muss, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei seinem Finanzamt beantragen. Legt er diese seiner Bank vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben.

Wird es den Freistellungsauftrag künftig noch geben?Nach oben

Ja. Ab 2009 werden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne trotz Abgeltungsteuer bis zur Höhe von 801 Euro jährlich (Sparer-Pauschbetrag) von der Einkommensteuer befreit (siehe Frage 2). Dieser Pauschbetrag kann wie bisher von der Bank schon beim Steuerabzug berücksichtigt und Erträge insoweit steuerfrei gutgeschrieben werden, wenn der Kunde einen entsprechenden Freistellungsauftrag vorlegt.

Was kann man unternehmen, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt?Nach oben

Es besteht die Möglichkeit einer Veranlagung auf Antrag beim Finanzamt. In diesem Fall sind, wie gegenwärtig, alle Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne neben den übrigen Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung anzugeben. Außerdem ist die bereits im Abzugsverfahren einbehaltene Abgeltungsteuer nachzuweisen. Die benötigten Angaben werden die Kreditinstitute in einer Steuerbescheinigung zur Verfügung stellen. Das Finanzamt wird auf dieser Grundlage von Amts wegen eine Günstigerprüfung vornehmen und ggf. auch auf die Kapitaleinkünfte den geringeren Einkommensteuersatz anwenden, wobei die zuvor einbehaltene Abgeltungsteuer angerechnet wird.

Unterliegen ausländische Kapitalerträge auch der Abgeltungsteuer?Nach oben

Ja. Sofern Erträge aus ausländischen Wertpapieren stammen, die bei inländischen Kreditinstituten verwahrt werden, unterliegen sie wie inländische Erträge dem Abgeltungsteuerabzug. Erträge aus Kapitalanlagen im Ausland und im Ausland erzielte Veräußerungsgewinne müssen nach wie vor im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angegeben werden, werden aber künftig ebenfalls wie inländische Kapitalerträge stets mit 25 % besteuert.

Kann die im Ausland auf Kapitalerträge erhobene Quellensteuer trotz pauschaler Abgeltungsteuer in Deutschland angerechnet werden?Nach oben

Ja. Die nach Berücksichtigung von Ermäßigungsansprüchen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen verbleibende, anrechenbare ausländische Quellensteuer wird bei Erträgen aus ausländischen Wertpapieren, die von inländischen Banken verwahrt werden, schon unmittelbar beim Abzug der Abgeltungsteuer angerechnet.

Bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen wird die hierauf angefallene ausländische Quellensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge ab 2009 erhoben?Nach oben

Kirchensteuerpflichtige haben ein Wahlrecht. Sie können die Kirchensteuer entweder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zahlen, indem sie den Gesamtbetrag der bereits von Kapitalerträgen einbehaltenen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) angeben. Diesen Betrag werden Ihnen die Kreditinstitute für diesen Zweck auf Wunsch bescheinigen. Hierauf wird dann die entsprechende Kirchensteuer festgesetzt. Alternativ kann die Kirchensteuer schon vom Kreditinstitut als Zuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) abgezogen werden, wenn dies vom Kirchensteuerpflichtigen gewünscht und gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich unter Angabe der Konfession und des maßgebenden Kirchensteuersatzes sowie weiterer Daten beantragt wird.

Sobald die geplante Einführung einer bundeseinheitlichen persönlichen Steuernummer abgeschlossen und eine gesonderte Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet ist, soll die Kirchensteuer auf Kapitalerträge generell im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens gezahlt werden. Für im Ausland erzielte Kapitalerträge kommt die Erhebung der Kirchensteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Frage.