1. Wie werden Investmentfonds besteuert?
2. Was ist eine fiktive Veräußerung?
3. Ich habe Altbestände von vor 2009, welche Besonderheiten gibt es hier?
4. Was ist die Teilfreistellungsquote?
5. Ich habe ausländische Investmentfonds. Welche Besonderheiten gibt es hier?
6. Was ist die Vorabpauschale und wann muss ich diese bezahlen?
1. Wie werden Investmentfonds besteuert?
Für Investmentfonds gelten zahlreiche Besonderheiten in Bezug auf die Besteuerung. Detaillierte Ausführungen finden Sie hier.
2. Was ist eine fiktive Veräußerung?
Bei einer fiktiven Veräußerung werden Wertpapiere aus steuerrechtlichen Gründen aus dem Depot aus- und wieder eingebucht. So ändern sich die steuerlichen Merkmale des Wertpapiers.
Bei Fonds und ETFs fand am 02.01.2018 eine fiktive Veräußerung im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes statt. Hierbei wurden die Anschaffungsdaten durch den Bewertungskurs zum Stichtag ersetzt. Bis dahin unrealisierte Gewinne- und Verluste wurden in einem sog. Steuerrucksack vermerkt. Das bedeutet, dass diese nicht besteuert werden, aber bei einer Veräußerung durch den Kunden nachträglich steuerlich berücksichtigt werden.
3. Ich habe Altbestände von vor 2009, welche Besonderheiten gibt es hier?
Alle Fondsanteile gelten steuerlich zum 31. Dezember 2017 als verkauft und per 01. Januar 2018 steuerlich als wieder angeschafft. Somit sind auch die Wertsteigerungen der Anteile, die die Privatanleger vor 2009 gekauft haben (sogenannte bestandsgeschützte Alt-Anteile), ab 2018 steuerpflichtig.
Allerdings können Sie im Rahmen der steuerlichen Veranlagung ein Freibetrag von insgesamt 100.000 Euro pro Person für die ab 01. Januar 2018 entstehenden Kursgewinne in Anspruch nehmen.
4. Was ist die Teilfreistellungsquote?
Neu an der künftigen Investmentbesteuerung ist, dass für inländische und ausländische Investmentfonds das Körperschaftsteuergesetz zum Tragen kommt. Investmentfonds unterliegen im Wesentlichen mit ihren inländischen Dividenden, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent. Als Kompensation für die Steuervorbelastung auf Ebene des Investmentfonds bleiben dafür Teile der Ausschüttung, der Vorabpauschale und des Veräußerungsgewinnes auf Anleger-Ebene von der Abgeltungsteuer verschont (sogenannte Teilfreistellung). Der Teilfreistellungssatz ist abhängig vom Fondstyp und wird für Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds gewährt. Die Zuordnung eines Fonds zu einem Fondstyp erfolgt durch die Fondsgesellschaft auf Basis der Anlagepolitik. Teilfreistellungssätze in Abhängigkeit von der Klassifizierung des Fonds sowie des Anlegerkreises.
5. Ich habe ausländische Investmentfonds. Welche Besonderheiten gibt es hier?
Durch die Investmentsteuerreform ist auf Bankenebene die Besteuerung aus- und inländischer Investmentvermögen vereinheitlicht worden, sodass es keine Unterschiede in der Besteuerung gibt.
6. Was ist die Vorabpauschale und wann muss ich diese bezahlen?
Ab dem 02.01.2019 wurde erstmalig die jährliche Vorabpauschale vor allem auf (teil-) thesaurierende Fonds und ETFs von der onvista bank berechnet und die hieraus resultierende Kapitalertragsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die Vorabpauschale stellt keine zusätzliche Belastung dar, sondern dient vielmehr dazu, die im vorangegangenen Jahr erwirtschafteten Erträge einer Mindestbesteuerung zu unterziehen. Im späteren Veräußerungsfall findet eine steuerliche Anrechnung der Vorabpauschale statt.
Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Über die Höhe des Basiszinses informieren wir Sie über das Informationsschreiben, dass wir Ihnen Anfang Dezember eines Jahres in der Postbox zur Verfügung stellen. Weitere Informationen finden Sie unter www.onvista-bank.de/vorabpauschale.
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