1. Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer hängt davon ab, in welchem Bundesland sie ansässig sind. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz 8 % und in den restlichen Bundesländern 9 % der zu zahlenden Kapitalertragssteuer.

2. Wie wirkt sich die Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer aus?

Die Kirchensteuer ist sonderabzugsfähig und senkt das zu versteuernde Einkommen. Entsprechend Ihrem Kirchensteuersatz von 0 %, 8 % oder 9 % verhält sich die Gesamtsteuerlast wie folgt:

bei KiSt-Satz: 

0 %

8 %

9 %

KeSt

25,00 %

24,51 %

24,45 %

Soli

1,38 %

1,35 %

1,34 %

KiSt

0,00 %

1,96 %

2,20 %

Gesamt

26,38 %

27,82 %

28,00 %

3. Wie erfährt die onvista bank von meiner Kirchensteuerzugehörikeit?

Wir sind verpflichtet, Informationen zur Kirchensteuer für Kunden, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen. Auf Basis der abgefragten Informationen erfolgt der Steuerabzug. Sind Sie nicht kirchensteuerpflichtig, wird uns ein Nullwert übermittelt. In diesem Fall findet kein Kirchensteuerabzug statt.

Wir haben durch die gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit mehr, Ihren Auftrag zum Einbehalt und zur Abführung der Kirchensteuer in unseren Systemen zu hinterlegen und dürfen nur noch die Informationen verwenden, die uns vom BZSt übermittelt wurden.

Die für die Kirchensteuerpflicht in einem Kalenderjahr zu bewertenden Kirchensteuermerkmale stammen jeweils aus der Meldung des BZSt aus dem September/Oktober des jeweiligen Vorjahres (Stand 31.08.). Im kommenden Jahr müssen wir also die Kirchensteuermerkmale verwenden, die uns im September/Oktober des vergangenen Jahres gemeldet wurden. Insofern ist bei einer unterjährigen Änderung Ihrer Kirchensteuerpflicht eine Verrechnung nur im Rahmen Ihrer Steuererklärung möglich.

4. Ich bin aus der Kirche ausgetreten, muss ich die onvista bank informieren?

Nein. Im Rahmen der jährlichen Abfrage beim BzSt (Sept./Okt. eines Jahres) wird der onvista bank Ihr neues Kirchensteuermerkmal mitgeteilt. Die Änderung wird dann automatisch ab dem kommenden Jahr berücksichtigt.